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Der Verband


Aufgaben und Ziele Leistungen Standards Satzung Aufnahmebedingungen History



DIE SATZUNG DES VDMT e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Motorrad Tuner“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Verband Deutscher Motorrad Tuner e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hockenheim.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder sowie deren Interessenwahrnehmung gegenüber Dritten.

Der Verein wird insbesondere folgende Aufgaben angehen:
Anhebung des technischen wie auch kaufmännischen Niveaus der deutschen Motorradtuningszene, um dadurch eine deutliche Imageverbesserung zu erzielen.
Vertretung der Anliegen des Vereins durch eine aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Verfolgung des unlauteren Wettbewerbs und sonstiger Wettbewerbsverstöße im Interesse der Mitglieder soweit rechtlich zulässig.
Unterrichtung zuständiger Behörden über Anliegen und Wünsche der Mitgliedsunternehmen.
Förderung eines aktiven Informationsaustausches zu allen technischen, betriebswirtschaftlichen, juristischen und unternehmerischen Belangen.
Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere in technischen, betriebswirtschaftlichen und unternehmerischen Fragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder können grundsätzlich alle unabhängigen Tuner und Tuningfirmen werden, die auf dem Markt für Motorradtuning tätig sind.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der von zwei Mitgliedern schriftlich unterstützt wird und an den Vorstand gerichtet sein soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

Partnerschaft -Technologiepartner
Firmen wie auch Personen, die keine Mitglieder werden können, haben die Möglichkeit, als Partner die Ziele des VDMT e.V. zu unterstützen.
Die Voraussetzungen und Bedingungen für eine Partnerschaft sind im Bereich Technologiepartner dieser Website benannt!


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch die Austrittserklärung des Mitglieds, die nur zum Jahresende erfolgen kann und mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden muss.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss, Unternehmensauflösung oder die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds.
Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wen nein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder des Berufsstandes vorliegen, Beiträge oder Umlagen trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden oder die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen sind.

Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds soll das Mitglied gehört werden.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

1.
Alle Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
2.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3.
Die Mitgliedsbeiträge sollen im Bankeinzugsverfahren eingezogen werden. Bei monatlicher Beitragszahlung ist das Bankeinzugsverfahren zwingend.


§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7
Vorstand, Vertretung

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Dem Vorstand gehören weiter der Schatzmeister sowie ein weiteres Vorstandsmitglied an.


§ 8
Geschäftsverteilung, Vorstandsarbeit

1.
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen in Absprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu entscheiden.
Im Übrigen entscheidet der gesamte Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
2.
Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
3.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete, längstens für die Dauer seiner Amtszeit, Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz für ihre Auslagen in Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen festgelegt werden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern


§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. Das Amt des Vorstandes ist an seine Person gebunden und ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können Ersatz der ihnen in Wahrung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten verlangen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten entstanden wären. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, hinsichtlich der Informationen die sie erhalten, Stillschweigen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zu bewahren.


§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet nach der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes können die restlichen Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten Wahlmöglichkeit kommissarisch Vorstandsmitglieder berufen, die dann ein volles Stimmrecht besitzen.


§ 11
Geschäftsführung

Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, für die Abwicklung der täglichen Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer zu berufen, mit dem gegebenenfalls ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden soll.


§ 12
Mitgliederversammlung

1.
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammentreten soll.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen.
3.
Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die verspätet oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
5.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
6.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst, sofern durch diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen zählen nicht als Stimmabgabe.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für eine Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
7.
Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Personalwahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen.
8.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung oder zwingende Gesetzesvorschriften anderen Organen übertragen sind. Sie beschließt insbesondere über
- Genehmigung der Tagesordnung
- Wahl des Vorstandes
- Bestellung eines Geschäftsführers
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Änderungen der Beitragsordnung
- Sonderumlagen
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
9.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern zuzustellen ist. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.


§ 13
Beiräte, Arbeitskreise

Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitskreise, Fachgruppen, Regionalgruppen oder Beiräte eingesetzt werden, die ausschließlich beratende Funktion haben. Über die Zusammensetzung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Gremien sollen die Verbindung zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand gewährleisten sowie Entscheidungshilfen für den Vorstand vorbereiten. Die Voten der Gremien sollen bei der Meinungsbildung des Vorstandes berücksichtigt werden.


§ 14
Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit diesem Tagesordnungspunkt satzungsgemäß eingeladen wurde und in der mehr als 50% aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind.
2.
Für die Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der bei dieser Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, muß eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung spätestens sechs Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung einberufen werden. Die erneute Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
3.
Über die Verteilung des Vermögens des Vereins und seine Liquidation entscheidet die Mitgliederversammlung, die rechtswirksam die Auflösung des Vereins beschlossen hat.
Das Vermögen des Vereins darf nur zur Förderung oder Stärkung des Motorradtuningmarktes verwendet werden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.